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Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten KostenDurch die Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2005 treten wichtige Änderungen im Bereich des Abzuges für Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten ein. Neu können die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen abgezogen werden, ohne einen Selbstbehalt von 5% berücksichtigen zu müssen. Auch werden, im Gegensatz zu dem am 14. Dezember 1994 von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu diesem Thema veröffentlichten Kreissschreiben, Kosten für Alternativmedizin (wenn von einem anerkannten Naturheilpraktiker verordnet), Fortpflanzungshilfen, lebensnotwendigen Diäten und Spezialnahrungen im Zusammenhang mit Zöliakie und Diabetes (wenn ärztlich angeordnet) sowie heilpädagogische Therapien und Sozialrehabilitationsmassnahmen (z.B. heilpädagogisches Reiten, Musiktherapie) als abzugsfähig erklärt. Detaillierte Angaben entnehmen Sie bitte aus dem am 11. August 2005 veröffentlichten Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
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Mitteilung als .pdf
Kreisschreiben Nr. 11 Eidgenössische Steuerverwaltung |
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