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Bevorstehende Neuregelung für die Revision

Der Bundesrat hat am 23. Juni 2004 die Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts und zum Revisionsaufsichtsgesetz verabschiedet. Nach der Behandlung durch den Nationalrat hat der Ständerat die Neuerungen am 15. Juni 2005 einstimmig angenommen. Die Änderungen unterliegen dem fakultativen Referendum und treten frühestens per 1. Januar 2006 in Kraft.

Neu wird rechtsformunabhängig unterschieden zwischen Publikumsgesellschaften, wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Ebenso wird in Zukunft klar getrennt zwischen ordentlicher Revision und eingeschränkter Revision.

Als Publikumsgesellschaften gelten Gesellschaften, die den Kapitalmarkt in Anspruch nehmen und zu diesem Zweck Beteiligungspapiere oder Anleihensobligationen an der Börse ausstehend haben. Publikumsgesellschaften haben ihre Jahresrechnung durch eine staatlich beaufsichtigte Revisionsstelle ordentlich revidieren zu lassen. Für die von der neu zu schaffenden eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde kontrollierten Revisionsunternehmen ergeben sich, verglichen mit den nicht beaufsichtigten Revisoren, eine Vielzahl von strengeren gesetzlichen Vorschriften.

Um ein wirtschaftlich bedeutendes Unternehmen handelt es sich, wenn zwei der drei folgenden Grössekriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren erfüllt oder übertroffen werden:

-  Bilanzsumme von 10 Millionen Franken

-  Umsatz von 20 Millionen Franken

-  50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Diese Gesellschaften haben ebenfalls eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durchzuführen, wobei die Revisionsgesellschaft nicht der eidgenössischen Aufsichtsbehörde unterstellt sein muss. 

Im Gesetzesentwurf werden die fachlichen Anforderungen an die Revisoren in zwei Kategorien eingeteilt:

- zugelassener Revisionsexperte

- zugelassener Revisor

 

 

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